Im Sinne des Baugesetzbuchs, Paragraf § 177, sollen durch Modernisierung Mängel an Gebäuden behoben werden, die durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder durch andere Einwirkungen entstanden sind. Mängel liegen dann vor, wenn entweder die Nutzung des Gebäudes erheblich beeinträchtigt ist oder wenn es nach seiner äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild stark beeinträchtigt.
Modernisierung heißt aber auch, durch Optimierung im Wärmebedarf oder durch den Einsatz von erneuerbaren Energien, Gebäude energetisch effizient zu machen.