Bevor mit der Maßnahme begonnen werden kann, muss das Sanierungsgebiet festgesetzt sein und die Gemeinde muss bescheinigt haben, dass die Maßnahmen den Sanierungszielen des festgelegten Sanierungsgebiets entsprechen.
Nach den Paragrafen §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) sind bauliche Maßnahmen an Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten im Sinne des Baugesetzbuchs (BauGB) abzugsfähig, wenn sie den Sanierungszielsetzungen entsprechen.
Hierfür gibt es feste Vorgaben:
Als „Modernisierung“ und somit auch für die Steuerersparnis anerkannt werden beispielsweise folgende Kosten:
- Planung / Entwurf durch die Architektin bzw. den Architekten
- Baumaterial, Faustregel: „Alles, was fest verbaut wird“.
- Entsorgungskosten / Gebühren für Container
- Leihgebühren für Werkzeuge
- Rechnungen von Fachfirmen aller Baugewerke
- Grundrissänderungen
Voraussetzungen:
- Das zu sanierende Objekt muss in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet liegen.
- Die Bescheinigung kann für Gebäude und Eigentumswohnungen erteilt werden.
- Bevor mit der Modernisierung begonnen wird, muss die Gemeinde die Maßnahmen als Maßnahmen im Sinne der Sanierungszielsetzungen anerkannt haben und dies muss gemeinsam vereinbart werden.
- Die Beratung kann im Einzelfall vom Finanzamt oder von Steuerfachleuten übernommen werden.